Beim Einsatz eines Laubbläsers müssen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, damit Gefahren für andere vermieden werden, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Als die Ehefrau des Klägers mit dem Auto fuhr, blies ein Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen des Gehwegs im Herbst mit einem Laubbläser nach Angaben des Ehemanns eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe des Autos. Darauf erschrak die Frau so sehr, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei.
Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz in Höhe von 4.364,63 Euro.
Auch wenn das Landgericht Nürnberg-Fürth davon ausging, dass die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt worden ist, wurde die Klage abgewiesen. Denn es konnte nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich die Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des 4. Zivilsenats wieder zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Urteil vom 10. Mai 2016 (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 6465/15)
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