Vorsicht bei gerichtlichen Ratenvergleichen

Veröffentlichung: 26.04.2016, 05:04 Uhr - Lesezeit 9 Minuten

Der BGH (Bundesgerichtshof) verurteilte jüngst einen Transportunternehmer, an einen Insolvenzverwalter 4.500 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen (Urteil v. 25.02.2016 – IX ZR 109/15); Grundlage des Urteils war die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO (Insolvenzordnung). Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzverwalter bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag liegende Zahlungen zurückfordern.

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Der Unternehmer war seinem Kunden lediglich entgegengekommen, indem er einem gerichtlichen Ratenvergleich zugestimmt hatte. Der Kunde hatte sich verpflichtet, insgesamt 16.195,70 EUR nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten in monatlichen Raten von 1.500 EUR an den Transportunternehmer zu zahlen. Hierzu sieht der Gesetzgeber eine Regelung zur vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 InsO vor.

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Risiko der Insolvenzanfechtung 10 Jahre rückwirkend – auch bei ganz alltäglichen Vorgängen

Was war geschehen? Es ging um einen ganz alltäglichen Vorgang im Geschäftsleben: Ein Unternehmer stellt einem Kunden eine Leistung in Rechnung. Der Kunde zahlt nicht. Daraufhin versendet der Unternehmer zeitnah 3 Mahnungen. Der Kunde reagiert nicht. Dem Unternehmer bleibt daher nur, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg zu beschreiten: Er wendet sich an einen Rechtsanwalt bzw. an ein Inkassounternehmen. Doch auch die Mahnung des Rechtsdienstleisters vermag den Kunden nicht zu einer Reaktion zu bewegen; schon gar nicht zu einer Zahlung. Gegen einen beantragten gerichtlichen Mahnbescheid legt der Kunde innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen, jedoch ohne jegliche Begründung, Widerspruch ein. Der Unternehmer begründet nun seine Klage vor dem Prozessgericht und führt wahrheitsgemäß aus, dass sein Kunde keine Einwände gegen die Forderung erhoben hat.

Daraufhin reagiert der Kunde erstmalig und zeigt dem Gericht seine Verteidigungsbereitschaft (seine Bereitschaft, sich zu der Klage zu äußern) an. Gleichzeitig teilt er mit, dem Unternehmen ein Vergleichsangebot unterbreitet zu haben. Der Kunde bietet an, dem Unternehmer die Schuldsumme inklusive Rechtsverfolgungskosten in Raten zu zahlen. Der Unternehmer nimmt das Ratenangebot des Kunden an, kommt ihm mit dieser Zahlungserleichterung also entgegen. Der Ratenvergleich wird vom Gericht protokolliert und beendet den Prozess. Der Kunde zahlt zwei Raten vor Fälligkeit und die dritte Rate mit 14 Tagen Verspätung. Weitere Zahlungen bleiben aus. Die Raten, die der Unternehmer vom Kunden erhalten hat, muss er an den Insolvenzverwalter inkl. Zinsen zurückzahlen.

Ist Schweigen bereits ein Indiz für Krise!!??

„Nach der neuen Rechtsprechung des BGH reicht jetzt offenbar auch das Schweigen eines Schuldners einer erheblichen Summe über einen längeren Zeitraum (hier 8 Monate) aus, um dem Gläubiger unterstellen zu können, er habe gewusst, dass sein dann im Prozess eine Ratenzahlung anbietender Kunde bereits zahlungsunfähig, also insolvent ist“, kommentiert Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, die Einschätzung des Gerichtes.

„Natürlich sind 16.195 Euro keine ‚Peanuts‘, aber diese Forderung schon als erheblich einzustufen und u.a. darüber das Schweigen des Schuldners als Indiz für Zahlungsschwierigkeiten bzw. sogar eine Zahlungseinstellung zu werten, entzieht sich ebenso meinem Verständnis wie die Bewertung bzw. Missachtung der Tatsache, dass der (zugegeben längere) Zeitraum des Schweigens aber in einen gerichtlichen Ratenvergleich mündete. Das ist nun endgültig niemandem mehr verständlich zu machen“, so Drumann.

„Schon in der Vergangenheit hat der BGH jede noch so kleine ‚Irritation‘ im Zahlungsverhalten als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf die Vorsatzanfechtung ausreichen lassen. Beispiele sind da Rücklastschriften, hohe offene Forderungen oder gar die Bitte des Kunden um Teilzahlung. Dass nun sogar bloße Untätigkeit, welche, wie in diesem Fall, dann aber ja in einer gerichtlichen Ratenvereinbarung mündet, als Indiz für Zahlungsschwierigkeiten ausreichen soll, ist geradezu grotesk.“

Die aufgeführten Indizien können einem Unternehmer in einem späteren Insolvenzverfahren eines seiner Kunden zum Verhängnis werden. Jedes Indiz für sich oder in Verbindung mit anderen kann – je nach den Umständen – von Insolvenzverwaltern und schließlich Gerichten so gedeutet werden, dass der Unternehmer daraus zwingend auf eine Krise seines Kunden schließen musste, von dieser also gewusst hat. Ein Umstand, der im Regelfall die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO begründet. Entlasten von dieser ‚unterstellten Kenntnis‘ kann sich der Unternehmer dann fast nur, wenn er beweisen kann, dass die einmal erlangte ‚Kenntnis‘ von der Zahlungsunfähigkeit seines Kunden bei dessen Zahlung wieder entfallen war. Das zu beweisen, dürfte fast unmöglich sein.

Gesetz zur Vorsatzanfechtung soll zugunsten der Rechtssicherheit geändert werden

Im September 2015 hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. „Dieser Entwurf ist im Wesentlichen eine Reaktion auf die unzumutbare Auslegung des Gesetzes durch den Bundesgerichtshof“, so Drumann.

„Der BGH hat die Grundlage dafür gelegt, dass Insolvenzverwalter branchenübliche und unverdächtige Zahlungen, wie zum Beispiel Ratenzahlungen noch nach Jahren von Gläubigern zurückgefordert haben. Tut sich ein Schuldner mit anderen zusammen, um unrechtmäßig Vermögen beiseite zu schaffen, um so auch seinen Gläubigern zu schaden, greift die Vorsatzanfechtung mit vollem Recht, denn um eben solches Verhalten zu verhindern, wurde sie gesetzlich verankert“, so Drumann. „In der heute aber leider sehr gängigen Auslegungspraxis der Gerichte bedeutet sie eine nicht hinnehmbare Planungsunsicherheit im Geschäftsverkehr. Die neue Entscheidung des BGH zeigt dies überdeutlich.“

Unternehmer haben keine reelle Chance, sich zu entlasten

„Ein Unternehmer/Lieferant wie im beschriebenen Fall kann sich praktisch nie entlasten, seine Unkenntnis bezüglich Zahlungsschwierigkeiten beweisen. Sicherheit hätte er wohl nur, wenn er sich, bezogen auf den Zeitpunkt einer jeden Zahlung, eine Liquiditätsbilanz vorlegen ließe. Auch vertrauen darf er weder seinem eigenen Gefühl (vielleicht ‚fühlt‘ das Gericht ganz anders?) noch den Aussagen seiner Kunden, wenn sie nicht durch betriebswirtschaftliche Zahlen belegt sind.

Hat der Kunde solche Zahlen aber nicht, was wohl die Regel sein dürfte, wird der Lieferant eine (Raten)- Zahlungsvereinbarung ablehnen müssen, selbst dann, wenn das Prozessgericht den Abschluss eines solchen gerichtlichen Ratenvergleichs empfiehlt. Er müsste stattdessen vollstrecken oder dem Kunden einen sofortigen Insolvenzantrag empfehlen. Würden alle Lieferanten tatsächlich so handeln, würden massenhaft Unternehmen ohne Not in die Pleite getrieben“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Unternehmen brauchen deshalb dringend eine Planungs- und Rechtssicherheit.

Bild: © denisismagilov / fotolia.com

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